Gefördert werden Seminarkosten der beruflichen Weiterbildung, die dem eigenen beruflichen Fortkommen bzw. der Weiterentwicklung dienen. Eine Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung (vgl. § 2 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein - WBG). Die Weiterbildung soll bei einer Weiterbildungsträgerin bzw. einem Weiterbildungsträger stattfinden, die / der den Betriebssitz oder mindestens eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein hat. Sofern keine entsprechende Weiterbildung in Schleswig-Holstein angeboten wird, ist eine entsprechende schriftliche Erklärung mit dem Antragsformular einzureichen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger (nachfolgend Förderempfängerinnen und Förderempfänger) können Erwerbstätige in einem Arbeitsverhältnis mit Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Schleswig-Holstein oder Erwerbstätige als Selbstständige mit einem Betriebssitz und Geschäftsbetrieb in SchleswigHolstein sein. Erwerbstätige in einem Arbeitsverhältnis erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Erwerbstätige als Selbstständige erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Ausgenommen sind Erwerbstätige bzw. Beschäftigte
Ferner können keine Weiterbildungen bzw. Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden,
Außerdem nicht gefördert werden können Auszubildende, wenn es sich um Weiterbildungsinhalte handelt, die nach der Ausbildungsordnung Bestandteil der Ausbildung sind.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Kosten für Weiterbildungsseminare unter 160 Euro bzw. unter 16 Stunden werden nicht bezuschusst.
Es wird ein Zuschuss bis 1.500 Euro pro Seminar und Erwerbstätigen gewährt, allerdings nicht mehr als 6.000 Euro bezogen auf den Zeitraum 31.01.2022 bis zum 30.06.2023. In Abhängigkeit von der Inanspruchnahme des Weiterbildungsbonus Pro und des insgesamt zur Verfügung stehenden Budgets kann die Förderung auch vor dem 30.06.2023 beendet werden. Zudem ist eine Kostenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der Seminarkosten zu erbringen.
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), 24091 Kiel.
Der Antrag ist formgebunden unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars vor Beginn der Weiterbildung einzureichen und muss abschließend bearbeitet worden sein (Zuwendungsbescheid liegt vor). Antragsformulare können unter www.ib-sh.de heruntergeladen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen schriftlich bei der IB.SH beantragt werden und muss ebenfalls vor Beginn der Weiterbildung erteilt werden.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die IB.SH nach Vorlage des Verwendungsnachweises, der mit dem Zuwendungsbescheid versandt wird. Dem Verwendungsnachweis sind folgende Belege beizufügen: Teilnahmebescheinigung, Durchschrift bzw. Kopie der ausgestellten Rechnung der Weiterbildungsträgerin bzw. des Weiterbildungsträgers, eine Kopie des Zahlungsnachweises der Rechnung durch den Erwerbstätigen und eine Kopie des Zahlungsnachweises der Beteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent der Seminarkosten entweder durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder den Erwerbstätigen als Selbstständige.
Postadresse:
Investitionsbank Schleswig-Holstein
24091 Kiel
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24143 Kiel
Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - sog. "Aufstiegs-BAföG" - begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Das "Aufstiegs-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen.
Mit dem am 01.10.2010 in Kraft getretenen 23. Änderungsgesetz zum BAföG" gelten auch bei Aufstiegsfortbildungen deutlich verbesserte Förderkonditionen. Die Bedarfssätze und Freibeträge sind - wie im BAföG auch - um 2 Prozent und die Freibeträge um 3 Prozent angestiegen; die eingetragenen Lebenspartnerschaften wurden den Ehegatten gleichgestellt.
Weitere Informationen sowie Anschriften der Förderstellen finden Sie unter:
Bildungsfreistellung oder „Bildungsurlaub“ bezeichnet den Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Fünf Tage Bildungsfreistellung im Kalenderjahr steht allen Beschäftigten zu, die ihren Arbeitsschwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Geregelt ist dies im Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG). Das Arbeitsentgelt wird während der Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen fortgezahlt. Die Kosten für die Veranstaltung, gegebenenfalls für Unterkunft, Verpflegung und Anreise, sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Beschäftigten - Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen -, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Bildungsfreistellung kann erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden. Dieser Zeitraum wird als „Wartezeit“ bezeichnet.
Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldaten und Zivildienstleistende haben keinen Anspruch nach dem WBG. Für diesen Personenkreis gelten Sonderregelungen des Bundes.
Grundsätzlich soll allen Beschäftigten die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden. Der Freistellungsanspruch beträgt deshalb fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Der Anspruch verringert sich, wenn regelmäßig an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Wird mehr gearbeitet, so erhöht sich der Anspruch entsprechend.
Mehr Informationen finden Sie unter: